Regelungen zu Versetzungen und Abschlüssen
- Die Ausgleichsregelungen gemäß ´Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO)` ist verpflichtend anzuwenden, wenn diese Möglichkeit besteht.
- Wird die Versetzung wegen zweier mangelhafter Leistungen nicht erreicht, besteht ein Rechtsanspruch auf eine Nachprüfung (mündlich).
- Wird eine Übergangsberechtigung zur nächsthöheren Schulform (Schulzweigwechsel) aufgrund der Unterschreitung der Anforderungen in nur einem Fach nicht erreicht, kann in diesem Fach eine zusätzliche Leistung (i.d.R. als mündliche Prüfung) erbracht werden.
- Soll das Schuljahr wegen versäumter Inhalte wiederholt werden, so muss der Antrag in den Jahrgängen 5 bis 9R/G/10Ga bis zum 10.06.2022 schriftlich mit Unterschriften der Erziehungsberechtigten eingehen. In den Abschlussjahrgängen (9H/10H/10R) ist eine Beantragung bis zum 29.04.2022 notwendig.
- Regelungen zur Versetzung und zum Übergang für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 10 sowie zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs der allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Schuljahr 2021/2022