Umgang mit Absentismus
Konzept der Peter-Ustinov-Schule zum Umgang mit Absentismus
Nach § 58 des NSchG sind Schüler/innen verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Der § 71 Abs.1 NSchG verpflichtet die Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder am Unterricht und sonstigen Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen. Schüler und Erziehungsberechtigte handeln ordnungswidrig, wenn sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen (§176 NschG). Dies kann unter anderem mit Geldbuße geahndet werden.
Für die Erziehungsberechtigten besteht mündlich, fernmündlich oder schriftlich Mitteilungspflicht, wenn ihr Kind ein oder mehrere Unterrichtsstunden oder/und einen oder mehrere Schultage dem Unterricht fern bleibt – spätestens am 3. Versäumnistag (§63, 71 und 176 NSchG, Erl. D. Mk vom 29.08.1995).
Fehltage, entschuldigt und unentschuldigt
Bei Krankheit ihres Kindes informieren die Erziehungsberechtigten über den Klassenlehrer/innen die Schule. Spätestens, wenn das Kind wieder gesund ist, muss ein ärztliches Attest bzw. eine schriftliche Entschuldigung der Eltern vorliegen. Diese Entschuldigungen müssen von dem/der Klassenlehrer/in gesammelt und aufgehoben werden. Weiß niemand etwas über den Verbleib eines Kindes, wird von der Schule nach drei Tagen Fernbleiben des Schülers oder der Schülerin bei den Erziehungsberechtigten angerufen.
Wenn der/die Schüler/in häufiger mit elterlicher Entschuldigung fehlt, verlangt die Schule für jeden Fehltag ein ärztliches Attest.
Bei häufigen Fehlzeiten findet ein persönliches Gespräch mit den betroffenen Eltern, Klassenlehrer/in und ggf. der Sozialpädagogin bzw. dem Vertrauenslehrer statt.
Häufen sich die unentschuldigten Fehltage über die Maßen, erfolgt der Antrag an den Landkreis, eine Geldbuße zu verhängen.
Sowohl entschuldigtes als auch unentschuldigtes Fehlen werden im Klassenbuch entsprechend vermerkt und auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Verspätungen
Bei häufig vorkommendem verspätetem Erscheinen zum Unterricht werden die Eltern zu einem Gespräch in die Schule eingeladen und ihnen werden die Konsequenzen dieses Verhaltens deutlich gemacht. Häufig vorkommende Verspätungen haben eine Auswirkung auf die Bewertung des Arbeitsverhaltens!
Beurlaubungen
Für die Beurlaubung von Schülern muss rechtzeitig ein begründeter Antrag der Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung eingereicht werden. Der Antrag und die eventuelle Genehmigung sind der Schülerakte beizulegen.
An den Schultagen direkt vor und nach den Ferien werden grundsätzlich keine Beurlaubungen erteilt.