Umgang mit Rauchern
Rauchen auf dem Schulgelände
Die Schüler, das Kollegium und die Elternschaft der Peter-Ustinov-Schule Hude haben gemeinsam einen Maßnahmenkatalog gegen die Missachtung des Rauchverbots durch Schüler beschlossen. Diese Maßnahmen haben Einfluss auf die Bewertung des Sozialverhaltens in den Zeugnissen. Seit dem 9. Januar 2006 ist der sogenannte Raucherordner in Kraft.
Der gemeinsam erarbeitete Maßnahmenkatalog beinhaltet Folgendes:
Die aufsichtsführende Lehrkraft trägt in der Klassenliste des Raucherordners bei der dem Schüler Datum und Namenskürzel/Zeichen ein.
Danach wird die “Benachrichtigungskarte” für den Klassenlehrer ausgefüllt und weitergereicht.
1. Verstoß
- Brief an die Eltern (Informationen über das Vergehen sowie über die Maßnahme und Mitteilung über Maßnahmen bei weiteren Verstößen)
- Gespräch des Klassenlehrers mit dem Schüler
- der Schüler muss 5 große Pausen vor dem Lehrerzimmer sitzen
- der Schüler bearbeitet Info-Text zum Thema Rauchen und muss diesen mit Unterschrift der Eltern beim Klassenlehrer abgeben
2. Verstoß
- Brief an die Eltern (Informationen über das Vergehen sowie über die Maßnahme und Mitteilung über Maßnahmen bei weiteren Verstößen)
- Gespräch des Klassenlehrers mit dem Schüler oder der Schülerin
- der Schüler muss 2 Stunden im Kulturhof Hude bzw. im Jugendzentrum Wüsting ableisten
- das erneute Missachten von Regeln an der Schule führt zu einer Verschlechterung der Beurteilung des Sozialverhaltens
3. Verstoß
- Brief an die Eltern (Informationen über das Vergehen sowie über die Maßnahme, Mitteilung über Maßnahmen bei weiteren Verstößen)
- Gespräch des Klassenlehrers mit dem Schüler
- der Schüler wird von Klassenaktivitäten wie z.B. Tagesausflügen, Klassenfahrt etc. ausgeschlossen, sollte sich der Schüler in einer Abschlussklasse befinden (9. und 10. Klasse HS; 10. Klasse RS), wird die Beurteilung des Sozialverhaltens um eine Stufe herabgesetzt
- mit dem 3. Brief an die Eltern wird die Schule die Möglichkeit erwägen eine Klassenkonferenz einzuberufen, die eine Ordnungsmaßnahme nach § 61 NSchG beschließen kann